V. Ausschluss von der Entschädigung

Ausschluss von Entschädigung

Art. 10

Die Entschädigung wird abgelehnt:

 

  • Wenn der Verlust infolge Feuerschaden entstanden ist, gegen den das Pferd vom Eigentümer versichert werden konnte.
  • Wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit, oder Selbstverschulden nachgewiesen werden kann.
  • Wenn der Versicherte bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche, auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.
  • Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung einer Krankheit bezwecken, Bsp. Kastration.
  • Wenn der Versicherte der Aufforderung zur Zahlung der Eintrittsgelder, Versicherungsprämien und sonstigen Gebühren nicht nachkommt.
  • Wenn er den Statuten und übrigen Versicherungsbestimmungen und Beschlüssen oder den Verfügungen des Vorstandes oder des Tierarztes in Schaden bringender Weise zuwiderhandelt.

 

 

  • Für versicherte Pferde, die aus seuchenpolizeilichen Gründen abgetan werden müssen, im Militärdienst oder an den Folgen desselben, sowie durch Unfälle, die von Drittpersonen verursacht werden, umstehen oder geschlachtet werden.

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

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