III. Vorgehen im Schadenfall

Schadenfall

Art. 8

Erkrankt (unheilbar krank oder bleibend unbrauchbar) oder verunglückt ein Pferd oder geht es unerwartet mit Tod ab, so ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich ein Vorstandsmitglied davon in Kenntnis zu setzen. Der Eigentümer hat vom behandelnden Tierarzt dem Geschäftsführer entsprechendes Zeugnis einzusenden.

 

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

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