II. Prämien und Beiträge

Beiträge

Art. 6

Als Versicherungsbeiträge gelten

  1. die Eintrittsgelder
  2. die Versicherungsprämien

 

Prämien

Art. 7

Die Berechnung der Versicherungsprämien erfolgt für alle Pferde, die am 1. Januar und 1. Juli (d.h. zu Beginn der Versicherungshalbjahre) in der Versicherung waren, für das ganze Halbjahr. Ebenfalls erfolgt für Neueintretende und für Zuwachspferde die Prämienrechnung während der ersten Hälfte des laufenden Versicherungshalbjahres für das ganze Halbjahr, während der zweiten Hälfte für 3 Monate. Rückvergütungen von bezogenen Versicherungsprämien finden nicht statt, auch dann nicht, wenn für den Abgang kein Ersatz eingestellt wird.

 

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

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