IV. Entschädigungen

Entschädigung

Art. 9

 

Bei Schadenfällen leistet die Genossenschaft ihren Mitgliedern, sofern sie die statutengemässen und speziellen Vorschriften erfüllt haben, folgende Entschädigungen:

 

 

80 % der Schatzungs- und Versicherungssumme ab Eintritt.

 

10 - 40 % in Fällen, wo die Tötung nicht dringend, oder wo das Pferd für das Gewerbe des Eigentümers unbrauchbar geworden, dagegen für andere Gebrauchsarten noch tauglich erscheint. In diesen Fällen ist die Versicherung aufgehoben und darf für das betreffende Tier nicht erneuert werden, während die Verwertung dem Eigentümer überlassen wird.

 

Versicherte Fohlen, gemäss Art. 1 der speziellen Versicherungsbedingungen werden mit 25 % der Schatzung des Muttertieres vergütet.

 

Die Versicherung kann an die Kosten einer Tierspitalbehandlung Beiträge ausrichten, wenn vor der Einlieferung ein Vorstandsmitglied oder der Genossenschaftstierarzt Einwilligung erteilt hat.

 

Die Entschädigungen werden dem Versicherten innert 60 Tagen ausbezahlt, sofern dem Geschäftsführer alle notwendigen Unterlagen (Tierarztzeugnis, Einzahlungsschein) zugestellt wurden. Sie unterliegen der Rückerstattung, sofern der Genossenschaft nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten.

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

info@pferdeversicherung-regionthun.ch