Die Entschädigung wird abgelehnt:
- Wenn der Verlust infolge Feuerschaden entstanden ist, gegen den das Pferd vom Eigentümer versichert werden konnte (Art. 3 Ziffer 3 hievor).
- Wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit, oder Selbstverschulden nachgewiesen werden kann.
- Wenn der Versicherte bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche, auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder
verschwiegen hat.
- Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung einer Krankheit bezwecken, ausgenommen ist Kastration der Tiere.
- Wenn der Versicherte der Aufforderung zur Zahlung der Eintrittsgelder, Versicherungsprämien und sonstigen Gebühren nicht nachkommt.
- Wenn er den Statuten und übrigen Versicherungsbestimmungen und Beschlüssen oder den Verfügungen des Vorstandes oder des Tierarztes in Schaden bringender Weise
zuwiderhandelt.