Bei Schadenfällen leistet die Genossenschaft ihren Mitgliedern, sofern sie die statutengemässen und speziellen Vorschriften erfüllt haben, folgende Entschädigungen:
Die Versicherung kann an die Kosten einer Tierspitalbehandlung Beiträge ausrichten, wenn vor der Einlieferung ein Vorstandsmitglied oder der Genossenschaftstierarzt Einwilligung erteilt hat.
Der Fleischerlös kommt der Genossenschaft zu. Bei euthanasierten Heimpferden wird der Fleischwert von der Entschädigung abgezogen, sofern das Tier sonst verwertbar gewesen wäre.
Die Entschädigungen werden dem Versicherten innert 30 Tagen ausbezahlt, sofern dem Geschäftsführer alle notwendigen Unterlagen (Tierarztzeugnis, Einzahlungsschein) zugestellt wurden. Sie unterliegen der Rückerstattung, sofern der Genossenschaft nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten.
Für versicherte Pferde, die aus seuchenpolizeilichen Gründen abgetan werden müssen, im Militärdienst oder an den Folgen desselben, sowie durch Unfälle, die von Drittpersonen verursacht werden, umstehen oder geschlachtet werden, vergütet die Genossenschaft nur die Differenz zwischen der vom Eigentümer erhaltenen Vergütung und der Entschädigungssumme, wie sie in Artikel 13 hievor vorgesehen ist. In allen diesen Fällen hat der Versicherte die nötigen Schritte zur Er1angung der Entschädigung von staatlichen Anstalten oder Privaten selber vorzunehmen und die bezüglichen Akten dem Geschäftsführer der Genossenschaft vorzulegen.