Die Genossenschaft verfügt über kein Anteilscheinkapital. Die nötigen Geldmittel beschafft sich die Genossenschaft durch
Sämtliche Mitglieder sind zur Bezahlung der Eintrittsgebühren und der Prämien verpflichtet. Sofern ein Mitglied der Aufforderung nach Art. 867 Abs. 3 OR keine Folge leistet, tritt die Versicherung bis zur Bezahlung des betreffenden Betrages ausser Kraft.
Für die Buchführung und die Rechnungslegung sind Art. 957 ff. OR, für die Gewinnverwendung und Reserven die Art. 859 ff. OR anwendbar.
Die Verwaltung hat den Geschäftsbericht mit dem Bericht der Revisionsstelle (sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchgeführt werden muss) mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.