II. Mitgliedschaft

Erwerb

Art. 3

In die Genossenschaft kann jeder Eigentümer eines Pferdes aufgeonommen werden.

 

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Annahme des Versicherungsantrages des Eigentümers des Pferdes durch ein Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft. Dieser Antrag gilt als angenommen, wenn das zu versichernde Pferd des Mitgliedes eingeschätzt und in die Kontrolle eingetragen ist (Art. 841 Abs. 1 OR)

 

 

Für die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind die Statuten der Genossenschaft, die Versicherungskontrollen, die Speziellen Versicherungsbedingungen, sowie die jeweils geltenden Prämientarife massgebend. Diese Dokumente gelten in ihrer Gesamtheit als Versicherungsvertrag.

 

Jedes neue Mitglied hat eine Eintrittsgebühr von maximal CHF 100.00 zu entrichten. Die genaue Höhe wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im Falle des Versterbens eines Mitgliedes treten die das versicherte Pferd übernehmenden Erben an dessen Stelle, sofern sie nicht schriftlich den Verzicht auf die Mitgliedschaft erklären.

Verlust

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Verzicht auf die Mitgliedschaft durch die Erben eines Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeder Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen dahin.

 

Austritt

Art. 5

Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Bei Todesfall oder Verkauf der Equide erlischt die Mitgliedschaft.

 

Ausschluss

Art. 6

Die Verwaltung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht mehr Eigentümer eines Pferdes ist. Nach der 1. Mahnung entfällt der Versicherungsschutz, bei der 3. Mahnung und nicht begleichen der Rechnung erlischt die Mitgliedschaft. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten.

 

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

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