IV. Genossenschaftsverzeichnis

Genossenschaftsverzeichnis

Art. 8

Die Verwaltung führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und Nachname des Genossenschafters sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Verwaltung kann diese Aufgabe delegieren.

 

Die Belege, die einer Eintragung im Genossenschaftsverzeichnis zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

info@pferdeversicherung-regionthun.ch