Seit dem 1. September 2004 kennen wir die Unterteilung in Heimpferde und Nutzpferde. Zur Erinnerung listen wir noch einmal die Unterschiede auf:
Nach Art. 13 der „Speziellen Versicherungsbedingungen der Pferdeversicherungs-genossenschaft“ wird bei euthanasierten Heimpferden der Fleischwert von der Entschädigung abgezogen, sofern das Tier sonst verwertbar gewesen wäre.