Die Genossenschaft verfügt über kein Anteilscheinkapital. Die nötigen Geldmittel beschafft sich die Genossenschaft durch
Sämtliche Mitglieder sind zur Bezahlung der Eintrittsgebühren und der Prämien verpflichtet. Sofern ein Mitglied der Aufforderung nach Art. 867 Abs. 3 OR keine Folge leistet, tritt die Versicherung bis zur Bezahlung des betreffenden Betrages ausser Kraft.
Für die Buchführung, die Bilanz und die Betriebsrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR sowie der vorliegenden Statuten massgebend.